beantragt und den Beschluß auch nach seinen Antrag zu Stande gebracht habe. Nachdem Herr Dr. Kompaß sich gegen solche Unterstellungen entschieden verwahrte, und auch Herr Gemeinderath Amort dieselben als Äußerungen, die die Ehre der Votanten der Majori- tät kompromittiren und das freie Abstimmungsrecht vernichten wür- den, bezeichnete, richtete sich Herr Gemeinderath Werndl gegen den Bürgermeister und machte demselben den Vorwurf, daß der Bürgermeister für den ganzen Nachtheil, der die Gemein- de aus dem leichtsinnig gefaßten Beschluße ihrer Repräsentanz trifft, verantwortlich gemacht werden müsse, indem er nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht gehandelt und seine Pflicht nicht erfüllt habe; der Bürger- meister hätte nemlich, so fuhr Herr Werndl fort, den er- wähnten Beschluß nach § 90 des Gemeindegesetzes, welchen er vor- las, als einen die Gemeinde benach- theiligenden sistiren sollen; er habe gewußt, daß ein anderer
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