Ratsprotokoll vom 30. Mai 1862

beantragt und den Beschluß auch nach seinen Antrag zu Stande gebracht habe. Nachdem Herr Dr. Kompaß sich gegen solche Unterstellungen entschieden verwahrte, und auch Herr Gemeinderath Amort dieselben als Äußerungen, die die Ehre der Votanten der Majorität kompromittiren und das freie Abstimmungsrecht vernichten würden, bezeichnete, richtete sich Herr Gemeinderath Werndl gegen den Bürgermeister und machte demselben den Vorwurf, daß der Bürgermeister für den ganzen Nachtheil, der die Gemeinde aus dem leichtsinnig gefaßten Beschluße ihrer Repräsentanz trifft, verantwortlich gemacht werden müsse, indem er nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht gehandelt und seine Pflicht nicht erfüllt habe; der Bürgermeister hätte nemlich, so fuhr Herr Werndl fort, den erwähnten Beschluß nach § 90 des Gemeindegesetzes, welchen er vorlas, als einen die Gemeinde benachtheiligenden sistiren sollen; er habe gewußt, daß ein anderer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2