um einstweilige Wohnungsanweisung in dem städtischen Schulhause in der Berggasse gegen Wohnzinsentrichtung. Nachdem das Schulhaus am Berge vor der Hand durchaus nicht geeignet ist, jemanden eine Wohnung darin zu gewähren und erst wohnbar hergerichtet werden muß, so ist Bittsteller mit seinem Gesuche vor der Hand zurückzuweisen. V. Section Referent Herr Gemeinderath Schwarz 2691. Franziska Sturmberger Hausbesizerin in Steyrdf. und Josef Wittine Handelsmann beschweren sich wider den Sirninger Sensenhändler Auracher wegen Besuchs der hiesigen Wochenmärkte. Nach § 66 der Gewerbeordnung steht den Gewerbtreibenden zu auf Wochenmärkten Wirthschaftsund Ackergeräthe feilzuhaben, daher diesem Gesuche nicht stattgegeben und dem Auracher das Feilhalten mit Sensen an Wochenmarktstagen nicht verwehrt werden kann. 2724. Erlaß des hohen k.k. Statthalterey Praesidiums vom 3. Mai l.J.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2