Eigenthum sei, seine Vorfahrer und er seit unfürdenklichen Zeiten die Brücke gegen einen Beitrag von 10 fl und später auf Conv. Münze reduzirt mit 4 fl CMz hergehalten haben. Auf Grund dieser Rechts- und faktischen Verhältniße geht eine Verpflichtung des Prandstetter zur Herhaltung der Dorningerbrücke gegen Bezalung des besagten Betrages von Seite der Stadt Steyer hervor, welche durch Länge der Zeit ein Recht für dieselbe begründet. Abgesehen hievon ist die Behauptung vieler Bewohner, daß die Vorfahren des Prandstetter gegen besagten Betrag die Herhaltung der Dorningerbrücke übernommen haben von geringeren rechtlichen Belang, sondern der bisherige faktische Bestand maßgebend, daher Antrag: Es sei bei den durch Länge der Zeit zu Recht erwachsenen Verhältnißen rücksichtlich der
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