Ratsprotokoll vom 2. Mai 1862

Dorningerbrücke nach Aichet führende Weg als öffentlicher Verbindungsweg erklärt und jedem zur Benützung zugeord- net worden ist, obwohl im Be- scheide des Magistrates vom 17. Dezember 1842 Z. 8542 in Bezug der Brücke das Gegentheil er- klärt, selber jedoch von der Justiz nicht als giltig angenommen wur- de, weil letzterer Bescheid bloß vom Expeditor unterschrieben war. Eine vollkommen bündige, das Rechtsverhältniß rücksichtlich der Brücke ausdrücklich ent- haltende Entscheidung oder dieß- fällige Urkunde konnte bisher nicht ermittelt werden, und es müßten lediglich die Anhaltspunkte folgerungsweise aus der bis- herigen unfürdenklichen Uebung und faktischen Besitze entnom- men werden. Mehrere Quittungen aus den Jahren 1809, 1810, 1818, 1831, 1833, 1844 bis 1851 weisen eine Zalung von 10 fl und resp. 4 fl CMz nach. Bei dem Umstände nun, daß Dr. Pierer den 2ten Prozeß zu Gunsten des Eysn und der Stadtgemeinde

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