Dorningerbrücke nach Aichet führende Weg als öffentlicher Verbindungsweg erklärt und jedem zur Benützung zugeordnet worden ist, obwohl im Bescheide des Magistrates vom 17. Dezember 1842 Z. 8542 in Bezug der Brücke das Gegentheil erklärt, selber jedoch von der Justiz nicht als giltig angenommen wurde, weil letzterer Bescheid bloß vom Expeditor unterschrieben war. Eine vollkommen bündige, das Rechtsverhältniß rücksichtlich der Brücke ausdrücklich enthaltende Entscheidung oder dießfällige Urkunde konnte bisher nicht ermittelt werden, und es müßten lediglich die Anhaltspunkte folgerungsweise aus der bisherigen unfürdenklichen Uebung und faktischen Besitze entnommen werden. Mehrere Quittungen aus den Jahren 1809, 1810, 1818, 1831, 1833, 1844 bis 1851 weisen eine Zalung von 10 fl und resp. 4 fl CMz nach. Bei dem Umstände nun, daß Dr. Pierer den 2ten Prozeß zu Gunsten des Eysn und der Stadtgemeinde
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