Protokoll vom 7. Januar 1862 Z. 133 auf 40 fl ,endlich mit jenem vom 13. Februar 1862 Z. 1095 auf 35 fl ÖW jährlich ermäßigt, in seiner Eingabe vom 22. Jänner 1862 Z. 532 aber gegen das Dekret vom 17. Januar 1862 Z. 133 wegen Uebernahme sich dahin verwahrt, daß er Eigenthümer der Brücke sein und bleiben wolle. Mit gemeinderäthlichem Beschluße vom 14. März 1862 wurde die Berathung über diesen Gegenstand vertagt und mit Relation des Gemeindeamtes auf einen Prozeßakt vom Jahre 1852 zwischen Eysn und Prandstetter hingewiesen, der in der bezirksgerichtlichen Registratur vorhanden ist. So weit sind Aktenfragmente vorhanden, weßwegen Referent bei der Familie Eysn sich um mehrere Akten verwendet, jedoch von selber bloß das Vertretungsansuchen erhalten hat, was gleich wieder wegen Belanglosigkeit rückgestellt wurde. In anderer geeigneter Weise hat Referent erörtert, daß Eysn wider Prandstetter wegen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2