Ratsprotokoll vom 2. Mai 1862

Bei der Flötzung sowohl als bei der Ansperre kommen nicht bloß öffentliche Rücksichten sondern auch Privatrechte in Beachtung. Gegen keines der beiden darf der Unternehmer vor gehöriger Austragung anstossen. Divergenzen und beschwersame Vorgänge sind in diesen Richtun- gen bereits durch die Flötzung des Herrn Josef Prandstetter vorgefallen, und bestehen dieser- wegen nicht bloß allgemeine sondern auch durch Ausgleichung der Partheien hervorgegangene Verhältniße und Normen. Die unterm 24. April d.J. Z. 2417 angetragene Flötzung und Ansperre, welche der bis- herigen Uebung und den Ver- hältnißen nicht entspricht und durch den Herren Gesuchsteller, bei der Augenscheins Commission am 26. April d.J. wieder abge- ändert wurde, erscheint nach letzterer verändert und im Commissions Protokolle ignorirt, gegen den Antrag vom 26. April d.J. aber protestirt die ehr- same Wehrgrabenkommune so wie Herr Alois Vogl und

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