dem Umstande, als bereits der Gemeinde Hall für Ver- pflegung des Strazzensammlers, Josef Schaffenberger unterm 3. September 1861 Z. 5239 der Betrag von 10 fl und für aerztl. Behandlung unterm 11. v.Mts. Z. 260 9 fl 58 ½ xr Zusammen 19 fl 58 ½ xr vergütet wurden, und die Ge- meinde Steyr sich zum Ersatze der von Schaffenberger ohne Vorwissen der Ortsbehörde geborgten Gelder pr 6 fl und 10 fl ÖW eben so wenig wie zu einer Zalung des von der Ge- meinde Hall, nachdem selbe den hierortigen Verpflegsbeitrag pr 10 fl als für Ein- und Alle- mahl geleistetes Pauschale be- reits erhalten und angenoh- men hatte, neuerlich gewährten Vorschußes pr 17 fl resp. 7 fl her- beilassen kann, da die Noth- wendigkeit dieses Vorschußes unerwiesen ist. Hievon wolle die Gemeinde Vorstehung Hall dahin ver- ständiget werden, daß sie für den Fall, als sie weitere Ersatzansprüche noch zu erheben
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