heutigen Gemeinderathssitzung durch Unwohlsein entschuldiget. Wird vom Gemeinderathe zur Kenntniß genommen. 2245. Im Wirkungskreise des Gemein- derathes § 71 der Gemeindeord- nung liegt es, für die Verwah- rung der Kassen zu sorgen, und dieselben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennen- de Comißäre scontriren zu lassen. Dem Beschluße des löblichen Ge- meinderathes vom 17. Jenner l.J. wornach zu diesem Geschäfte die Herren Gemeinderäthe Vögerl und Mitter designirt wurden, ist bis nun nicht Folge gegeben worden. Diese Scontrirung soll nach mei- ner Meinung unangesagt vor- genommen werden, daher ich auf die Ausführung keinen Einfluß nehmen konnte. Ich ersuche demnach die Versamm- lung 2 Herrn Gemeinderäthe zu bestimmen, welche an einem beliebigen Tage die sämtlichen Cassen einschließlich der Effekten einer genauen Scontrirung unterziehen. Werden zu dieser Scontrirung die Herrn Gemeinderäthe Dr. Compaß und Vögerl bestimmt.
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