Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. Da vom 17. bis 21. l.Mts. durch 5 Tage nach dem Gesetze die Wählerlisten aufgelegen haben, so kann vor den 22. l.Mts. eine Wahl nicht vorgenommen werden. Der löbliche Gemeinderath wird eingeladen, die Tage der Wahlen für den III., II. und I. Wahlkörper zu bestimmen, bei welchem Anlaße ich das hieramts eingelangte Gesuch mehrerer Wähler des III. Wahlkörpers zur geeigneten Berücksichtigung in Vortrag bringe. Behufs der Leitung der Wahlverhandlung werden nach §. 37 eigene Wahlkommissionen, bestehend aus fünf stimmberechtigten Gemeindeglieder niedergesetzt. Wolle der löbliche Gemeinderath die erwähnten Verfügungen behufs der Ergänzungswahlen genehmigem zur Kenntniß nehmen. Einhelliger Beschluß, wornach die Wahltage des III. Wahlkörpers auf den 24. des II. do. auf den 28. des I. do.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2