daß von Seite derselben schon unterm 23. Juni 1859 im Namen der Stadt und der in derselben befindlichen Eisenindustriellen bei der kk. Grundlasten-Ablösungsund Regulirungs-Landeskomißion um die Einleitung der patentmäßigen Verhandlung über die von der Stadt und deren Eisenindustriellen beanspruchten Holz- und Kohlbezugsrechte aus den Waldungen der Herrschaft Steyr eingeschritten worden sey, und daß die in Folge dessen von der genannten Landeskommißion mit Erlaß vom 9. Juli 1859, Z. 3713 aufgetragene Amtshandlung nur aus dem Grunde sistirt wurde, weil die GemeindeVorstehung auch bei dem kk. FinanzMinisterium um die Anerkennung und Vertrettung der fraglichen Rechte einzuschreiten beabsichtigte, worüber die Entscheidung abgewartet werden wollte, daß aber, um die fragliche Angelegenheit in ihrer gesetzlichen Verfolgung nicht länger aufzuhalten, die Lokalkommißion in Steyr den Auftrag erhält, nunmehr in Vollziehung des hierortigen Erlaßes vom 9. Juli 1859 Z. 3713
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