werden, dann die erste Anschaffung der Lehrmittel. Der Gemeinderath war ferner bei seiner letzten Beschlußfassung von der Anschauung durchdrungen, daß die Beitragsleistung nach den Motiven der Allerhöchsten kaiserl. Verordnung vom 2. März 1851 nicht allein die einfachste sey, sondern daß hiemit die einheitliche Leitung und der einheitliche Einfluß auf diese Anstalt von Seite des Staates am sichersten gewahrt bleibe. Nach reifer Erwägung aller dieser angeführten Beweggründe, welche dem Gemeinderathe auf den neuen Standpunkt seiner Anschauung stellten, stelle ich nunmehr den Antrag: daß der Gemeinderath bei seinem Beschluße vom 8. Novbr v. J. verbleibe und außer den in der erwähnten Allerh. kaiserl., Verordnung angegebenen Erhaltungskosten nach ein Beitrag von 500 fl mit Einschluß der schon seit dem Jahre 1848 nach magistratlichem Beschluße und mit hohen Regierungsdekrete vom 24. Jänner 1848 Z. 35424 anläßlich der Errichtung eines II. Jahrganges
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