Ratsprotokoll vom 10. Februar 1862

unter der Bedingung keinem Anstande unterliege, wenn sich derselbe zur Leistung des von der Gemeindevorstehung auszumittelnden mäßigen Miethzinses herbeiläßt und sich verpflichtet, für den Fall, als das hohe Staats Ministerium eine andere Benützung der zu Unterrichtszwecken entbehrlichen Lokalitäten anordnen sollte, die Interimswohnung allsogleich und ohne vorheriger Kündigung zu räumen, sich ferner aber auch für die Dauer der Benützung allen von der Hausadministration bezüglich der Hausordnung festgestellten Regeln zu fügen, so williget der Gemeinderath unter diesen Vorbehalten in die nachgesuchte Beziehung der Lokalitäten No. 15, 16, 17 u 18 des ersten Stockes, und behält sich vor, seiner Zeit nach Feststellung des Miethverhältnißes zwischen dem Hauseigenthümer, dem Studienfonde, und der Gemeinde die zu entrichtende Miethe für die genannten Lokalitäten

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