der schriftlichen Entscheide als auch die eingezogenen Erkundigungen wiederholten der Gemeinvertrettung u. der in dieser wichtigen Sache abgeordneten Deputationen über die an maßgebender Stelle herrschenden Ansichten dahin gingen, daß dieses Begehren der Stadt Steyr um Anerkennung und Wiedereinräumung ihrer seit Jahrhunderten besessenen Holzbezugsrechte nur vor der Grundlasten Ablösungs Landes Kommission in Linz, als der allein hiezu kompetenten Behörde ausgetragen werden könne, wurde von der Gemeindevorstehung auch dieser Weg betreten und bin dieser Landesbehörde ein von mehreren Rechtsfreunden vereinbartes, umständlich motivirtes und mit allen damals aufgebrachten Behelfen versehenes Gesuch auf Wiedererlangung der Rechte der Stadt Steyer aus dem Reverse vom Jahre 1667 eingebracht, über welches Einschreiten die weitere, gesetzmäßige Verhandlung gewärtiget werden muß. Alle diese Schritte geschahen von der Gemeindevorstehung unter
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