eine auf selber seit unfürdenklichen Zeiten lastende Dienstbarkeit ist, deren Ausübung zu verhindern Herr Prandstetter bereits im Jahre 1852 durch Anlegen eines Schrankens, der jedoch in Folge Weisung und Entscheidung der höheren politischen Behörde aus öffentlichen Rücksichten im Zwangswege entfernt worden war, erfolglos versucht hatte; — welche Dienstbarkeit Herr Prandstetter erst in der Eingabe vom 13. Oktbr. 1861 Z. 6058 als eine seit undenklichen Zeiten her von den Besitzer der Gsangmühle getragene Last anerkannte, die er demnach auch noch so lange tragen muß, bis er uns Rechtswege sich von dieser Dienstbarkeit befreit haben wird; so wird in Gemäßheit dieses Sachverhaltes beantragt, es sei Herr Josef Prandstetter dahin zu verständigen, daß der Gemeinderath seinen bezüglichen Beschluß vom 17. l.Mts Z. 133
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