Prandstetter die Dorningerbrücke trotz der früher abgegebenen Erklärung doch benöthige nehmlich als Ansperre für sein Schwemmholz und daß er dieses Ansperren sich als Eigenthümer der Brücke nicht verwehren lasse. Nachdem der Gemeinderath aus dem Grunde, weil Herr Prandstetter die Auflassung der für ihn nicht noth- wendigen Dorningerbrücke an- gezeigt hat, sich zur Uebername und Herhaltung derselben als Ge- meindebrücke bereit erklärte, dieser Grund aber bei der neuer- lichen Äußerung des Herrn Prandstetter gänzlich entfällt, da derselbe diese Brücke nun wieder als sein für ihn nothwendiges Eigenthum erkennt, — nachdem es ferners eine selbstverständliche Folge ist, daß jeder Eigenthümer einer Brücke aus polizeilichen Gründen zur Herhaltung derselben insolange verhalten werden kann, als er nicht im Rechtswege die Verpflichtung eines Dritten zur Herhaltung derselben erwiesen haben wird, — und nachdem end- lich die Benützung der Dorninger- brücke von Seite der Gemeindeglieder
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