bei der außerordentlich niedrigen Bestallung desselben nicht in dem gewünschten Grade angehoft und auch nicht gefordert werden könne; so haben sich die Ansichten im Comité weiters dahin geeinigt, daß es bei dem Umstande als der bestehende Pachtvertrag für den Pächter ohnehin keineswegs günstige Bedingungen enthält, die vorerwähnten thatsächlichen Verhältniße aber jedenfalls störend auf die Beleuchtung einwirken und beseitiget werden müssen, — billig und nothwendig erscheine, zur Abhilfe dieser Uebelstände die Mitwirkung der Gemeindekräfte in Anspruch zu nehmen. Die weiteren Comité Anträge gehen sonach dahin: Der löbliche Gemeinderath beschließe: 2. Die nach dem Ermessen des Comites einer Ausbesserung und Umänderung bedürftigen Strassenlaternen sollen sogleich in entsprechender Weise hergestellt und nach Bedarf deren Anzahl vermehrt werden. 3. Unter der Bedingung, daß in Hinkunft von Seite des
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