welcher erst mit Ablauf des Jahres 1864 sein Ende erreicht, aufrecht zu erhalten sey. Das Comité stellt demnach über dieses Gesuch des Beleuchtungs- pächters 1. den Antrag: der Gemeinderath beschließe, es sei eine Aufhebung des bestehenden Pachtvertrags– Verhältnißes unzuläßig. Nachdem sich jedoch die Comité Glieder die Ueberzeugung bisher schon verschaften, daß der Grund der mangelhaften Be- leuchtung nicht so sehr in der fehlerhaften Qualität oder in der unzureichenden Quan- tität des vorgeschriebenen Oehles als vielmehr darin liege, daß einmahl ein großer Theil der bestehenden Laternen schlecht konstruirt und über- haupt in keinem entsprechen- den Zustande sich befinden, und daß ferners die Besor- gung des Aufzündens, der Reinigung und der so noth- wendigen Nachsicht bei den aufgezündeten Laternen von Seite des hinzu bestellten Personales
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