er unter Darstellung der nach seiner Ansicht der vertragsmäßigen Besorgung der Beleuchtung entgegenstehenden Hinderniße unter welche nahmentlich die schlechte Beschaffenheit der theilweise schadhaften Laternen und die Aufstellung derselben, ferners die stete Öhlpreissteigerung sowie das zu gering bestimmte Öhlquantum und die niedrige Bestallung des Aufzündungspersonales zählen, das Ansinnen stellt, es möge der bestehende Beleuchtungs– Pachtvertrag vom 20. Dezbr 1858, wiewohl dem Pächter kein Kündigungsrecht zustehe, demselben gekündigt und die Beleuchtung von der Stadtgemeinde selbst besorgt werden, wogegen er sich zur Lieferung des jährlichen Öhlbedarfes bereit erklärt. Diese Eingabe wurde von dem Comite auf Grund der bereits gemachten Erhebungen einer eindringlichen Prüfung unterzogen. Die Comité-Mitglieder einigten sich vor Allem in der Meinung, daß der bis jetzt bestehende Pachtvertrag,
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