Vortrag. Mit Dekrete vom 8. Novbr. 1861 Z. 5829 wurde an den Be- leuchtungsbesorger der Auftrag erlassen, daß bei dem Umstande als schon seit längerer Zeit die städtische Strassenbeleuchtung mangelhaft besorgt wird, bei Vermeidung der im Pachtver- trage vorgesehenen Konven- tionalstrafen in Hinkunft die Besorgung der Beleuchtung klaglos zu geschehen habe. Das vom löblichen Gemeinde- rathe bestimmte und mit der Ueberwachung des Beleuch- tungswesens betraute Comite hat sich seither zur unausgesetz- ten Aufgabe es gemacht, die verschiedenen Mängel der Stras- senbeleuchtung und die Ursachen derselben genau zu erforschen. Noch ehevor das Resultat dieser Erhebungen mit den geeigneten Anträgen dem löblichen Gemeinderathe von Seite dieses Comites mitgetheilt werden konnte, hat der Pächter der städtischen Strassenbeleuch- tung unterm 18. v. Mts. ein Gesuch eingereicht, in welchem
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