als habe die gegenwärtige Ver- trettung in ihrer Totalität un- verändert im Amte zu verbleiben, bis ein neues Statut für Wien erfließt, umsoweniger beigelegt werden kann, als im Widrigen, falls die gegenwärtige Wiener Gemeindeordnung beibehalten, oder doch in den Bestimmungen über die Konstituirung des Ge- meinderathes nicht geändert werden wollte, eine Erneuerung der Gemeindevertrettung gar nicht erfolgen würde, – den Be- schluß gefaßt, daß in Gemäß- heit des §. 40 der Wiener Ge- meindeordnung in Monate März 1862 ein Drittheil der dermaliger Gemeinderäthe aus dem Gemein- derathe auszuscheiden und durch Neuwahlen zu ergänzen sey, und daß hiezu vorher meine Zustimmung eingeholt werde. Ich fand diesen Beschluß im Ge- setze gegründet und habe daher zur Durchführung desselben meine Zustimmung ertheilt. Da auch nach dem Gemeinde–Sta- tute für Steyr eine Erneuerung der Gemeindevertrettung zu 1/3 tel
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