Ratsprotokoll vom 3. Dezember 1861

Bei solchen Kindern, welche die Pfarrhauptschule besuchen, aber anderen Gemeinden zuständig sind, soll aber eine Befreiung in keinem Falle eintretten, da schon die Heimathsgesetze bedingen, daß Familien aus anderen Gemeinden, zum Aufenthalte in einer Gemeinde einen ge- sicherten Lebensunterhalt nach- weisen müssen, derselbe aber nicht nachgewiesen ist, wenn nicht ein- mahl die Mittel zur Schulgeld- entrichtung vorhanden sind. Die Commißion stellt demnach folgenden Antrag: Der Gemeinderath genehmigt die Grundsätze, nach welchen bei der genannten Commission vorge- gangen wurde und spricht demnach die Befreiung der Findlinge, der Schüler aus dem Waisenhause und anderen Humanitätsanstalten, sowie der Anderen von der Comi- ßion als zalungsunfähig bezeich- neten Schüler, vom Schulgelde aus. Ferner genehmigt der Gemeinde- rath die Abschreibung der von der Comißion als uneinbringbar

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2