Bei solchen Kindern, welche die Pfarrhauptschule besuchen, aber anderen Gemeinden zuständig sind, soll aber eine Befreiung in keinem Falle eintretten, da schon die Heimathsgesetze bedingen, daß Familien aus anderen Gemeinden, zum Aufenthalte in einer Gemeinde einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen müssen, derselbe aber nicht nachgewiesen ist, wenn nicht einmahl die Mittel zur Schulgeldentrichtung vorhanden sind. Die Commißion stellt demnach folgenden Antrag: Der Gemeinderath genehmigt die Grundsätze, nach welchen bei der genannten Commission vorgegangen wurde und spricht demnach die Befreiung der Findlinge, der Schüler aus dem Waisenhause und anderen Humanitätsanstalten, sowie der Anderen von der Comißion als zalungsunfähig bezeichneten Schüler, vom Schulgelde aus. Ferner genehmigt der Gemeinderath die Abschreibung der von der Comißion als uneinbringbar
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