bezalen für die Benützung der denselben eingeräumten Lokalitäten die von selben festgesetzte Miethe, und ist mit denselben der entsprechende Miethvertrag abzuschließen. Beschluß per Majora mit 13 Stimmen gegen 1 Stimme 5. Die von der Kommißion am 11. Novbr. 1861 für die permanente Industrie–Aus- stellung vaterländischer und ausländischer Eisen– und Stahl- erzeugniße als nöthig und zweckentsprechend erkannten Lokalitäten bleiben bei der vorhabenden Uebersiedlung der Schulen reservirt, und wer- den für diese Zwecke gewidmet erklärt. Im Sinne dieser Beschlüße, zu deren Durchführung die Gemeindevorstehung nach erfolgter hoher Genehmigung des Mietvertrages ermächtigt wird, ist an das hohe k.k. Statt- halterey Praesidium aus- führlicher Bericht zu er- statten, und über die bereits erfolgte Kündigung der der- maliger Schullokalitäten und
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