gegebenen Sachverhalte kaum der Adaptirungskosten für die Realschullokalitäten und der Realschul-Direktorswohnung entschlagen können. Ich erlaube mir demnach in Erwägung aller Umstände, und der längst erkannten Dringlichkeit der endlichen Durchführung dieser Angelegenheit folgenden Antrag zur Berathung und Beschlußfassung zu stellen: Der Gemeinderath beschließt, daß ein Provisorium, nach den im h. Staats MinisterialErlasse vom 20. April d.J. Z. 1776 gegebenen Modalitäten wegen vorgerückter Zeit im Schuljahre und den Abgang der Schüler, für das Schuljahr 1861/62 nicht mehr einzutreten habe, daß aber, da nunmehr die Lokalitätenfrage ihrem Ende zugeführt ist, die Umstaltung der hiesigen zweiklassigen Unterrealschule zur vollständigen, selbstständigen dreiklassigen Unterrealschule als Staatsanstalt
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