nicht eingegangen werden könne, da diese Trennung der Verzeh- rungssteuer und die getrennte Uebernahme derselben im Abfin- dungswege von Seite der Gemein- de allerdings dann, wenn auch die Steuer von den Wirthen und Fleischerin im Abfindungswege zu Stande gebracht wird, nicht aber dann, wenn letztere Steuer im Pacht- oder Regiewege einge- hoben werden müßte, gestattet ist, indem eine verschiedene Art der Steuereinhebung in einem und demselben Orte gesetzlich unzuläßig ist. Es wurde der Gemeinde neu- erlich anheim gestellt, sich zu er- klären, ob selbe gesonnen sey, die gesammte Verzehrungssteuer zu übernehmen. Ob der Wichtigkeit des Gegen- standes und um die Frage eingehend berathen zu können, ladet der Herr Bürgermeister die Mit- glieder des Gemeinderathes ein, dieser Angelegenheit ihre volle Beachtung zuzuwenden und sich bei der hierüber
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