Ratsprotokoll vom 4. Oktober 1861

nicht eingegangen werden könne, da diese Trennung der Verzehrungssteuer und die getrennte Uebernahme derselben im Abfindungswege von Seite der Gemeinde allerdings dann, wenn auch die Steuer von den Wirthen und Fleischerin im Abfindungswege zu Stande gebracht wird, nicht aber dann, wenn letztere Steuer im Pacht- oder Regiewege eingehoben werden müßte, gestattet ist, indem eine verschiedene Art der Steuereinhebung in einem und demselben Orte gesetzlich unzuläßig ist. Es wurde der Gemeinde neuerlich anheim gestellt, sich zu erklären, ob selbe gesonnen sey, die gesammte Verzehrungssteuer zu übernehmen. Ob der Wichtigkeit des Gegenstandes und um die Frage eingehend berathen zu können, ladet der Herr Bürgermeister die Mitglieder des Gemeinderathes ein, dieser Angelegenheit ihre volle Beachtung zuzuwenden und sich bei der hierüber

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