Verzehrungssteuer-Schranken haben. Die arbeitende Bevölkerung zumeist leidet unter dem Drucke einer solchen vexativen Maßregel. Es wird demnach beantragt, die Gemeindevorstehung möge sich erstlich dahin verwenden, daß für das nächste Verwaltungsjahr 1862 die Verehrungssteuer vom Weinund Fleischderbrauche mit Ausschluß des Obstmostes, von dem die Gemeinde die bisherige Steuer selbst einheben wird, nach §. 5 der berührten kaiserlichen Verordnung vom Aerar selbst oder im Wege der Verpachtung nicht aber durch die Gemeinde eingehoben, und daß weiters die Verfügung getroffen werde, daß künftighin keine Verzehrungssteuer Schranken in Steyr bestehen und die von Privaten zum eigenen Gebrauche eingeführten Consumtionsgegenstände verzehrungssteuerfrei bleiben mögen. Hierüber wurde eine Diskussion eröffnet, bei welcher vorzüglich
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