Verzehrungssteuer-Schranken haben. Die arbeitende Bevölkerung zumeist leidet unter dem Drucke einer solchen vexativen Maß- regel. Es wird demnach beantragt, die Gemeindevorstehung möge sich erstlich dahin verwenden, daß für das nächste Verwaltungsjahr 1862 die Verehrungssteuer vom Wein- und Fleischderbrauche mit Ausschluß des Obstmostes, von dem die Gemein- de die bisherige Steuer selbst ein- heben wird, nach §. 5 der berührten kaiserlichen Verordnung vom Aerar selbst oder im Wege der Verpachtung nicht aber durch die Ge- meinde eingehoben, und daß wei- ters die Verfügung getroffen wer- de, daß künftighin keine Verzeh- rungssteuer Schranken in Steyr bestehen und die von Privaten zum eigenen Gebrauche einge- führten Consumtionsgegenstände verzehrungssteuerfrei bleiben mögen. Hierüber wurde eine Diskussion eröffnet, bei welcher vorzüglich
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