Z. 2228 seine Genehmigung er- theilte. Eine 1 ½ jährige Erfahrung über die Folgen der Uebernahme einer solchen mit bedeutender Haftung verbundenen Einhebung, welche die Gemeinde entweder im Regierwege oder durch kon- traktweise Uebertragung der- selben an dritte Personen, welch letztere Einhebungsweise gegen- wärtig statt fand, bewerkstelligen muß, — hat gelehrt, daß es ge- boten sei, eine solche Steuer- einhebung von Seite der Gemein- de nicht mehr zu übernehmen, wenn ihr nach dem Gesetze die Uebernahme frei steht. Wir haben ferner wärend dieser Zeit die Ueberzeugung uns ver- schaft, daß Steyer eine ausschließ- liche Gewerbestadt, mit nahe 12.000 Seelen und einer großen Ar- beiterbevölkerung keine solche Verzehrungssteuer-Einhebung ver- trägt, welche einer theilweisen Abschließung der Stadt gleichkommt. Steyer war bis zum Jahre 1860 immer eine offene Stadt und soll auch in Zukunft keine
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