Verlängerung dieses Hauskanales sich betheiliget, dem Gemeinderathe anheimgestellt. Dießfalls wird beantragt, es wolle der Gemeinderath in Anbetracht, daß der besagte Kanal vorwiegend als öffentlicher und zum gerin- geren Theile dem Privatzwecke der beiden Hausbesitzer dient, beschließen, daß auf Grund- lage des mehrerwähnten be- zirksbauämtlichen Planes und Kostenanschlages von den resul- tirenden Verlängerungskosten rücksichtlich dieses Kanales der vierte Theil von den Besitzern der beiden genannten Häuser und drei Viertheile dieser Kosten von der Gemeinde übernommen und bestritten werden sollen. (zwey Gemeinderäthe ent- halten sich nach §. 78 der G.O. der Abstimmung) Einhellig nach dem Antrage. A. Haller Al. Stigler G. Rath Aichinger Sekretär Franz Karl Schriftführer
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