Verlängerung dieses Hauskanales sich betheiliget, dem Gemeinderathe anheimgestellt. Dießfalls wird beantragt, es wolle der Gemeinderath in Anbetracht, daß der besagte Kanal vorwiegend als öffentlicher und zum geringeren Theile dem Privatzwecke der beiden Hausbesitzer dient, beschließen, daß auf Grundlage des mehrerwähnten bezirksbauämtlichen Planes und Kostenanschlages von den resultirenden Verlängerungskosten rücksichtlich dieses Kanales der vierte Theil von den Besitzern der beiden genannten Häuser und drei Viertheile dieser Kosten von der Gemeinde übernommen und bestritten werden sollen. (zwey Gemeinderäthe enthalten sich nach §. 78 der G.O. der Abstimmung) Einhellig nach dem Antrage. A. Haller Al. Stigler G. Rath Aichinger Sekretär Franz Karl Schriftführer
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