Ratsprotokoll vom 29. September 1861

unter obigen Vorbehalt, und es wird daher auf Genehmigung dieser Erklärung Absatz 22/23 und Absatz 25/26 des bezogenen ComißionsProtokolles der Antrag gestellt. Einhellig nach dem Antrage. Bezüglich des Kanales, der zwischen dem von Schönthan'schen und Stigler' schen Hause sich befindet, und welcher den Gemeindekanal aufnimmt, der von der Berggasse herab unter dem Mayrgäßchen auf den Platz vom Mayrgasthause bis zum Engl' schen Hause und von dort quer unter der Strasse des Platzes bis zum besagten Hauskanal geführt ist, haben die Abgeordneten der Gemeinde bei dem Umstande, als es einestheils richtig ist, daß dieser Hauskanal großentheils von der Gemeinde benützt wird, da der der Kommune gehörige Kanal in selben mündet, und in Berücksichtigung, daß anderseits die betreffenden beiden Hausbesitzer dieser Kanal gleichfalls zu ihrem Privatgebrauchen benöthigen und benützen, — die Entscheidung über die Quote, in welcher die Gemeinde bei der bezüglichen Kostenbestreitung aus Anlaß der

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