Ratsprotokoll vom 29. September 1861

Außer 28 Privaten trifft auch das kk. Aerar antheilweise rück- sichtlich eines Kanales und die Ge- meinde Steyr bezüglich dreier Kanäle antheilweise und bezüglich eines Kanales ausschließlich die Verbindlichkeit zur Bestreitung der besagten Verlängerungskosten. Aus dem Grunde nun, weil sich aus dieser kommißionellen Ver- handlung auch eine Zalungspflicht für die Gemeinde ergibt, wurden 4 Mitglieder des Gemeinderathes bestimmt, welche bei der Commißion im Namen der Gemeinde inter- venirten und nach unter Vorbehalt der ge- meinderäthlichen Ratifikation ihre Äußerung abgaben. Gegen die Bestreitung der Kosten, welche aus der Verlängerung des städtischen Kanales in der Kasern- gasse bis zur Rampe des Quais erwachsen, kann keine Einwendung erhoben werden, da die Herhaltung dieses Kanals der Gemeinde allein obliegt. Es sind demnach diese entfallenden Verlängerungskosten von der Gemeinde allein zu tragen und es erklärten sich die Vertretter

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