Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 29. September 1861 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr
Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der lf. Kreisstadt Steyr am 29. Septbr 1861 unter dem Vorsitze des Herrn Vize Bürgermeisters Matias Lechner und in Gegenwart den 13 Gemeinderäthen, u.z. der Herrn Amort, Engl, Gottwald, Franz Haller, Harazmüller, John, Millner, Peteler, Reschauer, von Schönthan, Dr. Spängler, Stigler und Vögerl. Abwesend Herr Bürgermeister Anton Haller, die Herren Gemeinde- räthe: Degenfellner, Edelbauer, Gottwald, Landsiedl, Mitter, Redten- bacher, Sandböck und Wirkhoff entschuldiget, und Herr Dr. Pierer. VII. Section Referent Herr Sekretär Aichinger. 5447. Statthalterey Erlaß vom 6. l.Mts. Z. 17701 betreffend die Sicherstellung der Verzehrungssteuer vom Wein- und Obstmost und Fleischverbrauche pro 1862. Nach den Bestimmungen der kaiser- lichen Verordnung vom 12. Mai 1859 ist die Gemeinde Steyr nicht ver- pflichtet, die Einhebung der Verzeh- rungssteuer zu übernehmen. Ohne gesetzlicher Nöthigung über- nahm die Gemeindevorstehung Steyr unterm 10. April 1860 diese Ver- pflichtung für das II. Semester 1860 und das ganze Verwaltungsjahr 1861, wozu der Gemeinderath nach- träglich unterm 20. April 1860
Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der lf. Kreisstadt Steyr am 29. Septbr 1861 unter dem Vorsitze des Herrn Vize Bürgermeisters Matias Lechner und in Gegenwart den 13 Gemeinderäthen, u.z. der Herrn Amort, Engl, Gottwald, Franz Haller, Harazmüller, John, Millner, Peteler, Reschauer, von Schönthan, Dr. Spängler, Stigler und Vögerl. Abwesend Herr Bürgermeister Anton Haller, die Herren Gemeinderäthe: Degenfellner, Edelbauer, Gottwald, Landsiedl, Mitter, Redtenbacher, Sandböck und Wirkhoff entschuldiget, und Herr Dr. Pierer. VII. Section Referent Herr Sekretär Aichinger. 5447. Statthalterey Erlaß vom 6. l.Mts. Z. 17701 betreffend die Sicherstellung der Verzehrungssteuer vom Weinund Obstmost und Fleischverbrauche pro 1862. Nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 12. Mai 1859 ist die Gemeinde Steyr nicht verpflichtet, die Einhebung der Verzehrungssteuer zu übernehmen. Ohne gesetzlicher Nöthigung übernahm die Gemeindevorstehung Steyr unterm 10. April 1860 diese Verpflichtung für das II. Semester 1860 und das ganze Verwaltungsjahr 1861, wozu der Gemeinderath nachträglich unterm 20. April 1860
Z. 2228 seine Genehmigung ertheilte. Eine 1 ½ jährige Erfahrung über die Folgen der Uebernahme einer solchen mit bedeutender Haftung verbundenen Einhebung, welche die Gemeinde entweder im Regierwege oder durch kontraktweise Uebertragung derselben an dritte Personen, welch letztere Einhebungsweise gegenwärtig statt fand, bewerkstelligen muß, — hat gelehrt, daß es geboten sei, eine solche Steuereinhebung von Seite der Gemeinde nicht mehr zu übernehmen, wenn ihr nach dem Gesetze die Uebernahme frei steht. Wir haben ferner wärend dieser Zeit die Ueberzeugung uns verschaft, daß Steyer eine ausschließliche Gewerbestadt, mit nahe 12.000 Seelen und einer großen Arbeiterbevölkerung keine solche Verzehrungssteuer-Einhebung verträgt, welche einer theilweisen Abschließung der Stadt gleichkommt. Steyer war bis zum Jahre 1860 immer eine offene Stadt und soll auch in Zukunft keine
Z. 2228 seine Genehmigung er- theilte. Eine 1 ½ jährige Erfahrung über die Folgen der Uebernahme einer solchen mit bedeutender Haftung verbundenen Einhebung, welche die Gemeinde entweder im Regierwege oder durch kon- traktweise Uebertragung der- selben an dritte Personen, welch letztere Einhebungsweise gegen- wärtig statt fand, bewerkstelligen muß, — hat gelehrt, daß es ge- boten sei, eine solche Steuer- einhebung von Seite der Gemein- de nicht mehr zu übernehmen, wenn ihr nach dem Gesetze die Uebernahme frei steht. Wir haben ferner wärend dieser Zeit die Ueberzeugung uns ver- schaft, daß Steyer eine ausschließ- liche Gewerbestadt, mit nahe 12.000 Seelen und einer großen Ar- beiterbevölkerung keine solche Verzehrungssteuer-Einhebung ver- trägt, welche einer theilweisen Abschließung der Stadt gleichkommt. Steyer war bis zum Jahre 1860 immer eine offene Stadt und soll auch in Zukunft keine
Verzehrungssteuer-Schranken haben. Die arbeitende Bevölkerung zumeist leidet unter dem Drucke einer solchen vexativen Maß- regel. Es wird demnach beantragt, die Gemeindevorstehung möge sich erstlich dahin verwenden, daß für das nächste Verwaltungsjahr 1862 die Verehrungssteuer vom Wein- und Fleischderbrauche mit Ausschluß des Obstmostes, von dem die Gemein- de die bisherige Steuer selbst ein- heben wird, nach §. 5 der berührten kaiserlichen Verordnung vom Aerar selbst oder im Wege der Verpachtung nicht aber durch die Ge- meinde eingehoben, und daß wei- ters die Verfügung getroffen wer- de, daß künftighin keine Verzeh- rungssteuer Schranken in Steyr bestehen und die von Privaten zum eigenen Gebrauche einge- führten Consumtionsgegenstände verzehrungssteuerfrei bleiben mögen. Hierüber wurde eine Diskussion eröffnet, bei welcher vorzüglich
Verzehrungssteuer-Schranken haben. Die arbeitende Bevölkerung zumeist leidet unter dem Drucke einer solchen vexativen Maßregel. Es wird demnach beantragt, die Gemeindevorstehung möge sich erstlich dahin verwenden, daß für das nächste Verwaltungsjahr 1862 die Verehrungssteuer vom Weinund Fleischderbrauche mit Ausschluß des Obstmostes, von dem die Gemeinde die bisherige Steuer selbst einheben wird, nach §. 5 der berührten kaiserlichen Verordnung vom Aerar selbst oder im Wege der Verpachtung nicht aber durch die Gemeinde eingehoben, und daß weiters die Verfügung getroffen werde, daß künftighin keine Verzehrungssteuer Schranken in Steyr bestehen und die von Privaten zum eigenen Gebrauche eingeführten Consumtionsgegenstände verzehrungssteuerfrei bleiben mögen. Hierüber wurde eine Diskussion eröffnet, bei welcher vorzüglich
zur Geltung gebracht wurde, es sei im Interesse der hierortigen Oekonomiebesitzer, um dieselben vor der lästigen Einhebungsweise eines Pächters zu bewahren nothwendig, daß die Gemeinde die Einhebung der Verzehrungssteuer vom Obstmoste als Haustrunk selbst übernehme. Hierauf erfolgte der einhellige Beschluß nach diesem Antrage. 5609. Kommißions Protokoll vom 18. September 1861 Z. 5609 betreffend die Kostenbestreitung der Kanalverlängerungen in Folge des Anländebaues an der Enns. Aus Anlaß des projektirten, Anländebaues an der Enns zwischen dem Rathhause und dem Ennsthore wurde von dem löbl. kk. Bezirksbauamte das Ersuchen an die Gemeindevorstehung gestellt, eine kommißionelle Verhandlung mit allen Hausbesitzern zu pflegen, deren Kanäle in Folge des Quaibaues verlängert werden müssen.
zur Geltung gebracht wurde, es sei im Interesse der hieror- tigen Oekonomiebesitzer, um dieselben vor der lästigen Einhe- bungsweise eines Pächters zu bewahren nothwendig, daß die Gemeinde die Einhebung der Ver- zehrungssteuer vom Obstmoste als Haustrunk selbst überneh- me. Hierauf erfolgte der einhellige Beschluß nach diesem Antrage. 5609. Kommißions Protokoll vom 18. September 1861 Z. 5609 betreffend die Kostenbestreitung der Kanal- verlängerungen in Folge des An- ländebaues an der Enns. Aus Anlaß des projektirten, Anländebaues an der Enns zwischen dem Rathhause und dem Ennsthore wurde von dem löbl. kk. Bezirksbauamte das Ersuchen an die Gemeindevorstehung gestellt, eine kommißionelle Verhandlung mit allen Hausbesitzern zu pflegen, deren Kanäle in Folge des Quai- baues verlängert werden müssen.
Außer 28 Privaten trifft auch das kk. Aerar antheilweise rück- sichtlich eines Kanales und die Ge- meinde Steyr bezüglich dreier Kanäle antheilweise und bezüglich eines Kanales ausschließlich die Verbindlichkeit zur Bestreitung der besagten Verlängerungskosten. Aus dem Grunde nun, weil sich aus dieser kommißionellen Ver- handlung auch eine Zalungspflicht für die Gemeinde ergibt, wurden 4 Mitglieder des Gemeinderathes bestimmt, welche bei der Commißion im Namen der Gemeinde inter- venirten und nach unter Vorbehalt der ge- meinderäthlichen Ratifikation ihre Äußerung abgaben. Gegen die Bestreitung der Kosten, welche aus der Verlängerung des städtischen Kanales in der Kasern- gasse bis zur Rampe des Quais erwachsen, kann keine Einwendung erhoben werden, da die Herhaltung dieses Kanals der Gemeinde allein obliegt. Es sind demnach diese entfallenden Verlängerungskosten von der Gemeinde allein zu tragen und es erklärten sich die Vertretter
Außer 28 Privaten trifft auch das kk. Aerar antheilweise rücksichtlich eines Kanales und die Gemeinde Steyr bezüglich dreier Kanäle antheilweise und bezüglich eines Kanales ausschließlich die Verbindlichkeit zur Bestreitung der besagten Verlängerungskosten. Aus dem Grunde nun, weil sich aus dieser kommißionellen Verhandlung auch eine Zalungspflicht für die Gemeinde ergibt, wurden 4 Mitglieder des Gemeinderathes bestimmt, welche bei der Commißion im Namen der Gemeinde intervenirten und nach unter Vorbehalt der gemeinderäthlichen Ratifikation ihre Äußerung abgaben. Gegen die Bestreitung der Kosten, welche aus der Verlängerung des städtischen Kanales in der Kaserngasse bis zur Rampe des Quais erwachsen, kann keine Einwendung erhoben werden, da die Herhaltung dieses Kanals der Gemeinde allein obliegt. Es sind demnach diese entfallenden Verlängerungskosten von der Gemeinde allein zu tragen und es erklärten sich die Vertretter
der Kommune unter Beziehung, auf den Plan und Kostenanschlag des löblichen kk. Bezirksbauamtes vom 16. November 1860 vorbehaltlich der gemeinderäthlichen Ratifikation zur Uebernahme dieser Baukosten aus Gemeindemitteln bereit. Die Genehmigung dieser kommissionellen Erklärung Absatz 7 des Commissions Protokolles vom 18. September l.J. wird demnach beantragt. Einhellig nach dem Antrage. Gemäß Regierungs Erlaßes vom 12. März 1840 Z. 5453 hat die Gemeinde den vierten Theil der Kosten für die Herhaltung des Kanales zwischen dem Schrey — Schlagerhause zu tragen, da in denselben Gemeinde-Kanäle münden. Letzteres ist auch bei dem Kanale zwikhen dem Reschauer — Hackhause der Fall. Die Repräsentanten erklärten sich demnach bezüglich dieser beiden Kanäle für Bestreitung je eines Viertheiles der Verlängerungskosten aus Gemeindemitteln auf Grund des bezogenen Planes
der Kommune unter Beziehung, auf den Plan und Kostenanschlag des löblichen kk. Bezirksbauamtes vom 16. November 1860 vorbe- haltlich der gemeinderäthlichen Ra- tifikation zur Uebernahme die- ser Baukosten aus Gemeinde- mitteln bereit. Die Genehmigung dieser kommissionel- len Erklärung Absatz 7 des Commissions Protokolles vom 18. September l.J. wird demnach beantragt. Einhellig nach dem Antrage. Gemäß Regierungs Erlaßes vom 12. März 1840 Z. 5453 hat die Gemeinde den vierten Theil der Kosten für die Herhaltung des Kanales zwischen dem Schrey — Schlagerhause zu tragen, da in denselben Gemeinde-Kanäle mün- den. Letzteres ist auch bei dem Kanale zwikhen dem Reschauer — Hackhause der Fall. Die Repräsentanten erklärten sich demnach bezüglich dieser beiden Kanäle für Bestreitung je eines Viertheiles der Verlängerungs- kosten aus Gemeindemitteln auf Grund des bezogenen Planes
unter obigen Vorbehalt, und es wird daher auf Genehmigung dieser Erklärung Absatz 22/23 und Ab- satz 25/26 des bezogenen Comißions- Protokolles der Antrag gestellt. Einhellig nach dem Antrage. Bezüglich des Kanales, der zwischen dem von Schönthan'schen und Stigler' schen Hause sich befindet, und welcher den Gemeindekanal aufnimmt, der von der Berggasse herab unter dem Mayrgäßchen auf den Platz vom Mayrgasthause bis zum Engl' schen Hause und von dort quer un- ter der Strasse des Platzes bis zum besagten Hauskanal geführt ist, haben die Abgeordneten der Ge- meinde bei dem Umstande, als es einestheils richtig ist, daß dieser Hauskanal großentheils von der Gemeinde benützt wird, da der der Kommune gehörige Kanal in selben mündet, und in Berücksichtigung, daß anderseits die betreffenden beiden Hausbesitzer dieser Kanal gleichfalls zu ihrem Privatgebrauchen benöthigen und benützen, — die Entscheidung über die Quote, in wel- cher die Gemeinde bei der bezüglichen Kostenbestreitung aus Anlaß der
unter obigen Vorbehalt, und es wird daher auf Genehmigung dieser Erklärung Absatz 22/23 und Absatz 25/26 des bezogenen ComißionsProtokolles der Antrag gestellt. Einhellig nach dem Antrage. Bezüglich des Kanales, der zwischen dem von Schönthan'schen und Stigler' schen Hause sich befindet, und welcher den Gemeindekanal aufnimmt, der von der Berggasse herab unter dem Mayrgäßchen auf den Platz vom Mayrgasthause bis zum Engl' schen Hause und von dort quer unter der Strasse des Platzes bis zum besagten Hauskanal geführt ist, haben die Abgeordneten der Gemeinde bei dem Umstande, als es einestheils richtig ist, daß dieser Hauskanal großentheils von der Gemeinde benützt wird, da der der Kommune gehörige Kanal in selben mündet, und in Berücksichtigung, daß anderseits die betreffenden beiden Hausbesitzer dieser Kanal gleichfalls zu ihrem Privatgebrauchen benöthigen und benützen, — die Entscheidung über die Quote, in welcher die Gemeinde bei der bezüglichen Kostenbestreitung aus Anlaß der
Verlängerung dieses Hauskanales sich betheiliget, dem Gemeinderathe anheimgestellt. Dießfalls wird beantragt, es wolle der Gemeinderath in Anbetracht, daß der besagte Kanal vorwiegend als öffentlicher und zum geringeren Theile dem Privatzwecke der beiden Hausbesitzer dient, beschließen, daß auf Grundlage des mehrerwähnten bezirksbauämtlichen Planes und Kostenanschlages von den resultirenden Verlängerungskosten rücksichtlich dieses Kanales der vierte Theil von den Besitzern der beiden genannten Häuser und drei Viertheile dieser Kosten von der Gemeinde übernommen und bestritten werden sollen. (zwey Gemeinderäthe enthalten sich nach §. 78 der G.O. der Abstimmung) Einhellig nach dem Antrage. A. Haller Al. Stigler G. Rath Aichinger Sekretär Franz Karl Schriftführer
Verlängerung dieses Hauskanales sich betheiliget, dem Gemeinderathe anheimgestellt. Dießfalls wird beantragt, es wolle der Gemeinderath in Anbetracht, daß der besagte Kanal vorwiegend als öffentlicher und zum gerin- geren Theile dem Privatzwecke der beiden Hausbesitzer dient, beschließen, daß auf Grund- lage des mehrerwähnten be- zirksbauämtlichen Planes und Kostenanschlages von den resul- tirenden Verlängerungskosten rücksichtlich dieses Kanales der vierte Theil von den Besitzern der beiden genannten Häuser und drei Viertheile dieser Kosten von der Gemeinde übernommen und bestritten werden sollen. (zwey Gemeinderäthe ent- halten sich nach §. 78 der G.O. der Abstimmung) Einhellig nach dem Antrage. A. Haller Al. Stigler G. Rath Aichinger Sekretär Franz Karl Schriftführer
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