Ratsprotokoll vom 27. September 1861

Die Gemeinde kann den Wein- und Most-Verbrauch der Wirthe so wie den Fleischverbrauch um den ausgesprochenen Steuerbetrag nicht übernehmen, weil mit dieser Uebernahme zu viel Schwierig- keiten und Gehäßigkeiten ver- bunden sind. Die Verzehrungssteuer rücksicht- lich des Mostverbrauches für den Haustrunk, sowie für Pri- vate, dann bezüglich des Privat- verbrauches vom Weine will sie im Wege der Abfindung getrennt übernehmen und zwar aus dem Grunde, um die Gemeindeglieder besonders die Arbeiterbevölkerung die durch die bisherige gehäßige Schließung der Stadt, welche die Consumenten allein nur betroffen hat, im Bezuge ihrer Consumtions- gegenstände wesentlich beeinträch- tiget waren, gegen die allfällige neuerliche Einführung eines solchen Abschlußes der Stadt von Seite eines Verzehrungssteuer-Pächters zu schützen und um den allgemeinen und laut dagegen ausgesprochenen Wunsche Rechnung zu tragen.

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