Ratsprotokoll vom 27. September 1861

Unterschied in den Friedhof der Lohn bis zu 1 fl 47 xr ÖW für eine Leiche aufgebessert und ein Pauschale von 2 fl 10 xr für das Schragentragen festge- setzt wurde, sich zur dießfälligen Aus- führung derselbe protokollarisch ver- pflichtete, dieses Protokoll aber als ein bindender Vertrag anzusehen ist, so kann in das Gesuch der Todten- träger um Erhöhung ihres Lohnes nicht eingegangen werden, besonders weil die Bittsteller gar nicht berufen sind, sich mit ihrem Gesuche an den Gemeinderath zu wenden, weil sie von diesem zu dieser fraglichen Be- schäftigung nicht aufgenommen und be- auftragt sind, und auch von diesem nicht unmittelbar entschädiget werden, daher sie sich mit diesem Anliegen an ihren Arbeitsgeber Herrn Donke zu wenden haben. Eben so verhält es sich mit der Entschädigung des Trä- gerlohnes für solche Leichen, welche von ihnen nicht selbst getragen wer- den, worüber sie sich ebenfalls mit Herrn Donke ins Einvernehmen setzen können, da diese Angelegen- heit auch nicht in den Bereich der Ge- meinderathes gehört.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2