Ratsprotokoll vom 27. September 1861

Unterschied in den Friedhof der Lohn bis zu 1 fl 47 xr ÖW für eine Leiche aufgebessert und ein Pauschale von 2 fl 10 xr für das Schragentragen festgesetzt wurde, sich zur dießfälligen Ausführung derselbe protokollarisch verpflichtete, dieses Protokoll aber als ein bindender Vertrag anzusehen ist, so kann in das Gesuch der Todtenträger um Erhöhung ihres Lohnes nicht eingegangen werden, besonders weil die Bittsteller gar nicht berufen sind, sich mit ihrem Gesuche an den Gemeinderath zu wenden, weil sie von diesem zu dieser fraglichen Beschäftigung nicht aufgenommen und beauftragt sind, und auch von diesem nicht unmittelbar entschädiget werden, daher sie sich mit diesem Anliegen an ihren Arbeitsgeber Herrn Donke zu wenden haben. Eben so verhält es sich mit der Entschädigung des Trägerlohnes für solche Leichen, welche von ihnen nicht selbst getragen werden, worüber sie sich ebenfalls mit Herrn Donke ins Einvernehmen setzen können, da diese Angelegenheit auch nicht in den Bereich der Gemeinderathes gehört.

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