Vorlage des städt. Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1862 durch das Kassaamt gemäß §. 56 der städt. Gemeindeordnung die Verfügung bekannt gegeben, daß die Auflegung im Amte zur öffentlichen Einsichtsnahme bereits kundgemacht wurde, und die Erinnerungen der Ge- meindeglieder hierüber zu Protokoll werden genommen werden, um bei der durch den Gemeinderath vorzunehmenden Prüfung in Erwägung gezogen zu werden. Nach der Kundmachung vom 20. Juli l.J. Z. 4221 ist die Präklusiv- frist bereits abgelaufen, ohne daß dießfällige Bemerkungen von Seite der Betheiligten hier- amts eingebracht worden wären. Das ständige Comité hat dem- nach in seiner gewöhnlichen Sit- zung vom 27. August l.J. den Voranschlag der Stadtgemeinde für das nächste Verwaltungsjahr einer eingehenden und umfas- senden Berathung in allen seinen Details unterzogen u denselben
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