gewissenhaften Prüfung aller Einnahms- und Ausgabsposten hervorgegangene Jahresvoranschlag die Basis der Rechnungsführung bilde, und im Laufe des Verwaltungsjahres bei den speziellen Verhandlungen möglichst genau zugehalten wurde, um jederzeit den ziffermäßigen Stand in den einzelnen Zweigen der Verwaltung erheben zu können, so ist es unerläßlich, daß nach dem Gemeinde rathsbeschluße vom 23. Mai 1860 Z. 2754 u 2753 vorgegangen, jede eine Geldauslage zur Folge habende Anordnung im Amte vorschriftsmäßig gemeldet, und nach erfolgter ämtlicher Behandlung und Genehmigung des Gemeinderathes nur vom Amte die Leitung und Ausführung zu geschehen habe. Das Gebarungsergebniß der Gemeindekasse so wie sämtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten ist allmonatlich vom Referenten der Finanz–Sektion
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