gewissenhaften Prüfung aller Einnahms- und Ausgabsposten hervorgegangene Jahresvor- anschlag die Basis der Rechnungs- führung bilde, und im Laufe des Verwaltungsjahres bei den speziellen Verhandlungen möglichst genau zugehalten wurde, um jederzeit den ziffer- mäßigen Stand in den einzelnen Zweigen der Verwaltung erhe- ben zu können, so ist es uner- läßlich, daß nach dem Gemeinde rathsbeschluße vom 23. Mai 1860 Z. 2754 u 2753 vorgegangen, jede eine Geldauslage zur Folge habende Anordnung im Amte vorschriftsmäßig gemeldet, und nach erfolgter ämtlicher Behandlung und Genehmigung des Gemeinderathes nur vom Amte die Leitung und Aus- führung zu geschehen habe. Das Gebarungsergebniß der Gemeindekasse so wie sämtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten ist allmonatlich vom Referenten der Finanz–Sektion
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