dem 20% Zuschlage belegt, und die nachträglichen Verhandlungen dieserwegen eingeleitet werden. 5. Um sich in steter Uebersicht der Geschäftsführung der Ver- waltungsorgane zu erhalten, und der Verpflichtung des § 69 der Gemeindeordnung zu genügen, wird das Kassaamt angewiesen, die Verschreibung der Gebühren in der Rechnung nach den im Vor- anschlage festgestellten Rechnungs- rubriken zu pflegen, für den Finanzreferenten das im Vor- jahre eingeführte Tableau vor- zulegen, und wird der Bau In- spizient beauftragt, die in der Rubrik VIII aufgezälten Erfor- derniße rechtzeitig zur ge- meinderäthlichen Verhandlung in Antrag zu bringen, über Materialien–Zuwachs– und Ab- fall das bezügliche Journal zu führen, und das Materialien– und Requisiten–Inventarium stets in gehöriger Evidenz zu halten. 6. Nachdem das Hauptbedürfniß einer geregelten Wirtschaft erfordert, daß der aus einer
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