dem 20% Zuschlage belegt, und die nachträglichen Verhandlungen dieserwegen eingeleitet werden. 5. Um sich in steter Uebersicht der Geschäftsführung der Verwaltungsorgane zu erhalten, und der Verpflichtung des § 69 der Gemeindeordnung zu genügen, wird das Kassaamt angewiesen, die Verschreibung der Gebühren in der Rechnung nach den im Voranschlage festgestellten Rechnungsrubriken zu pflegen, für den Finanzreferenten das im Vorjahre eingeführte Tableau vorzulegen, und wird der Bau Inspizient beauftragt, die in der Rubrik VIII aufgezälten Erforderniße rechtzeitig zur gemeinderäthlichen Verhandlung in Antrag zu bringen, über Materialien–Zuwachs– und Abfall das bezügliche Journal zu führen, und das Materialien– und Requisiten–Inventarium stets in gehöriger Evidenz zu halten. 6. Nachdem das Hauptbedürfniß einer geregelten Wirtschaft erfordert, daß der aus einer
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