Ratsprotokoll vom 13. September 1861

zu bringen. In Ermanglung eines Rechnungsrevidenten wird die Gemeindevorstehung ermächtiget, dieses wichtige Operat einem vollkommen qualifizirten Individuum gegen eine entsprechende Remuneration zu übertragen. 4. Zur rechtzeitigen Flüssigmachung der 20% Verzehrungssteuer Zuschläge von dem hier erzeugten Bier ist sich mit Ersuchschreiben an die k.k. Finanz– Bezirks Direktion in Linz zu wenden, die Einhebung wie bisher durch das hies. k.k. Hauptzollamt veranlassen zu wollen. Das eingeführte Bier ist nach der bisherigen Manipulation an den städt. Schranken mit dem gleichen 20% Gemeindezuschlage zu belegen. Von dieser Anordnung sind die Betheiligten im ämtlichen Wege zur Nachachtung zu verständigen. Hinsichtlich der Wirthe und Fleischer werden die abgefundenen Pauschalbeträge gleichfalls mit

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