zu bringen. In Ermanglung eines Rechnungs- revidenten wird die Gemeinde- vorstehung ermächtiget, dieses wichtige Operat einem vollkommen qualifizirten Individuum ge- gen eine entsprechende Remuneration zu übertragen. 4. Zur rechtzeitigen Flüssigma- chung der 20% Verzehrungs- steuer Zuschläge von dem hier erzeugten Bier ist sich mit Ersuchschreiben an die k.k. Finanz– Bezirks Direktion in Linz zu wenden, die Einhebung wie bisher durch das hies. k.k. Hauptzollamt veranlassen zu wollen. Das eingeführte Bier ist nach der bisherigen Manipulation an den städt. Schranken mit dem gleichen 20% Gemeindezuschlage zu belegen. Von dieser Anordnung sind die Betheiligten im ämtlichen Wege zur Nachachtung zu ver- ständigen. Hinsichtlich der Wirthe und Fleischer werden die abgefundenen Pauschalbeträge gleichfalls mit
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