Ratsprotokoll vom 13. September 1861

mit der Gemeinde–Umlage von den Gemeindegliedern. Für die außerhalb des Gemeinde- bezirkes Steyr befindlichen hieher einge- schulten Steuerpflichtigen ist eine eigene Repartition nach dem glei- chen Maßstabe zu verfassen, und die Einhebung nach den bestehenden Verordnungen bei dem k.k. Steuer- amte oder dem betreffenden Gemeindevorstande Sirning und St. Ulrich nachzusuchen. 3. Um die dekretirte 20% Um- lage auf die direkten Steuern im Gemeindebezirke zu realisieren und die Einhebung für den Monat Merz zu ermöglichen, ist der Repartitions Ausweis mit mög- lichster Beschleunigung anzufer- tigen und sich hiebei nach Maßgabe der im II. Semester des Verwal- tungsjahres 1861 eingehobenen direkten Besteuerung unter Berücksichtigung der in 1. Semester 1862 eintretenden neuen Erwerb- steuer–Belegungen und etwaigen Abschreibungen zu benehmen. Nach Bewerkstelligung ist die bezügliche Kundmachung mit der Einzahlung in einer Rate in Vorlage

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