mit der Gemeinde–Umlage von den Gemeindegliedern. Für die außerhalb des Gemeindebezirkes Steyr befindlichen hieher eingeschulten Steuerpflichtigen ist eine eigene Repartition nach dem gleichen Maßstabe zu verfassen, und die Einhebung nach den bestehenden Verordnungen bei dem k.k. Steueramte oder dem betreffenden Gemeindevorstande Sirning und St. Ulrich nachzusuchen. 3. Um die dekretirte 20% Umlage auf die direkten Steuern im Gemeindebezirke zu realisieren und die Einhebung für den Monat Merz zu ermöglichen, ist der Repartitions Ausweis mit möglichster Beschleunigung anzufertigen und sich hiebei nach Maßgabe der im II. Semester des Verwaltungsjahres 1861 eingehobenen direkten Besteuerung unter Berücksichtigung der in 1. Semester 1862 eintretenden neuen Erwerbsteuer–Belegungen und etwaigen Abschreibungen zu benehmen. Nach Bewerkstelligung ist die bezügliche Kundmachung mit der Einzahlung in einer Rate in Vorlage
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