zeigt sich ein Abgang in der Erzeugung von 26 ¾ Eimer und ein Ausfall von 4 fl 35 ½ ÖW zum Nachtheile der GemeindeKasse. Zur Kenntniß genohmen. 4221. Das Kassaamt überreicht das für das Verwaltungsjahr 1862 verfaßte städt. Präliminar samt sum. Bedeckungsnachweisung. Wird das Expedit angewiesen, die vorgeschriebene Kundmachung gemäß § 56 der Gemeindeordnung ohne Verzug zu veranlassen, damit nach Ablauf der zur öffentlichen Einsicht bestimmten 14 Tage die Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath erfolgen kann. Nach verstrichener Frist ist das Präliminar dem Referenten zuzustellen. 4332. Das Expedit überreicht die Relation, daß gegen die Jahresrechnung pro 1860 während der 14 tägigen Ediktalfrist keine Erinnerungen vorgebracht wurden. Um die Jahresrechnung pro 1860 der Entgegennahme, Prüfung
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