ihrem vollen Umfange durch das von Seiner Majestät er- lassene Einberufungsschreiben vom 26. Februar am 6. April recht- lich und faktisch ins Leben getre- ten und kann ohne Verfassungs- mäßige Zustimmung im Verord- nungswege in keiner Weise mehr beengt oder verkürzt werden. Der Landtag hat für die Zeit wenn er nicht versammelt ist, durch die Instruktion vom 16. April den Landesausschuß als jenes Organ des Landtages eingesetzt, welches die Rechte und Freiheiten des Landes in ihrer vollen Aus- dehnung zu erhalten hat, und der Landesausschuß hat in der Sitzung vom 20. Juni d.J. bereits jene Maßregeln beschlossen, die ihm zur vollen Aufrechthaltung aller verfassungsmäßigen Rechte des Landes nothwendig erschienen. In Anbetracht aber, daß durch die Suspension des §. 18. II. 2. 3, besonders aber des §. 18 I. 1. die verfassungsmäßigen Rechte
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